Gesetzklar

VIGGEBV 2012 – viggebv_2012

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2012-11-22

Eingangsformel –

§ 1 – Gebühren und Auslagen

Behörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz Gebühren nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes. Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach § 7 Absatz 1 Satz 1…

§ 2 – Gebührenbemessung

§ 3 – Befreiung und Ermäßigung

§ 4 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten